2008, S. 332). Bekanntmachung und Auflage müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen. Die Baubehörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten und Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (LGVE 1998 II Nr. 13 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 52 E. 2b).