Er sei daher zu Recht weiterhin als Baugesuchsteller aufgeführt worden. 3.2. Nach § 193 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) ist das Baugesuch öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen, sodass die potenziell Beschwerdeberechtigten ihre Parteirechte wahren können (LGVE 1999 II Nr. 11 E. 3a). Die Information dient gleichermassen der entscheidenden Baubehörde. Denn bei Prüfung der Regelkonformität nimmt sie Mängel eines Bauvorhabens oft erst auf Intervention Dritter wahr (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl. 2008, S. 332).