Es sei auch unklar, weshalb der verbleibende Baugesuchsteller noch eine sehr grosse Remise brauche. Die Remisegrösse hätte damit auf jeden Fall angepasst werden müssen. Schliesslich sei auch unklar, was der Baugesuchsteller mit der neuen Stützmauer machen wolle und wie diese aussehen solle. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die zuletzt angepassten Pläne datierten vom 22. April 2014 und seien den Beschwerdeführern am 5. Mai 2014 zugestellt worden. Für diese Pläne habe nicht nochmals ein Auflageverfahren durchgeführt werden müssen. Es sei gerade der Sinn des Einspracheverfahrens, dass Anpassungen am Projekt vorgenommen werden könnten.