Zudem habe A sein Baugesuch zurückgezogen und die Betriebsgemeinschaft per 31. Dezember 2014 gekündigt. Er habe daher kein Interesse mehr an der Baubewilligung. Durch den Rückzug des Baugesuchs bleibe unklar, welche Bauten realisiert und welche nicht umgesetzt würden. Dies erweise sich als problematisch, da in der Landwirtschaftszone nur unentbehrliche Bauten realisiert werden dürften, was vorliegend unklar bleibe. Mit dem Verzicht auf den Neubau eines grossen Schweinemaststalls liege nicht nur eine marginale Projektänderung vor. Es sei auch unklar, weshalb der verbleibende Baugesuchsteller noch eine sehr grosse Remise brauche.