{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-235_2015-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10479", "Checksum": "3e2bfacf128aa6cc4e0006c902677de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:09", "Checksum": "feaa2bed6b6f80ce5f944b20e5236ea5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235\nRegeste:\nNotwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\nDiese fehlenden resp. nicht angepassten Angaben können nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Vielmehr sind sie unabdingbar, damit die Voraussetzungen der betrieblichen Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV und die langfristige Sicherung der betrieblichen Existenz gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV im Hinblick auf das geänderte Projekt geprüft werden können.\n3.5.2. Zum anderen haben die Baubewilligungsbehörden in der Folge die mit der Projektanpassung verbundenen Änderungen teilweise nicht hinreichend überprüft, was denn aufgrund der in E. 3.5.1 fehlenden und nicht nachgeforderten Angaben auch gar nicht möglich war.\nNachdem aufgrund der Projektänderung vom 22. April 2014 nicht mehr die Betriebsgemeinschaft B-A als massgeblicher Betrieb für die zu realisierenden Bauten fungierte, sondern alleine der Betrieb des Beschwerdegegners, wurde von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) ein Teil der für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Berechnungen neu vorgenommen und damit aktualisiert. Eine Neuberechnung des Raumbedarfs für Remisen nach dem FAT-Bericht 590 ist jedoch nicht erfolgt. Bei den Akten liegt lediglich die Berechnung für die Betriebsgemeinschaft B-A vom 12. April 2013. In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 27. Oktober 2014 führt die Dienststelle rawi zwar aus, eine solche Neuberechnung für den Betrieb B (Nr. x) sei erfolgt. In den von der Dienststelle rawi aufgelegten Verfahrensakten findet sich jedoch kein entsprechendes Dokument. Darüber hinaus wurde die betriebliche Notwendigkeit der Remise für den Betrieb B gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV und die längerfristige Existenzsicherung offenbar auch nicht anderweitig abgeklärt. Wie oben in E. 3.5.1 ausgeführt, fehlen denn auch die notwendigen Angaben des Beschwerdegegners, welche es ermöglicht hätten, diese Voraussetzungen näher zu prüfen. Die Baubewilligungsbehörden hätten folglich die entsprechenden Angaben beim Beschwerdegegner nachverlangen müssen.\n3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Heilung des Verfahrensmangels, wonach die Auflage der Planänderung vom 22. April 2014 unzulässigerweise unterblieben ist, vorliegend nicht möglich ist, da der Beschwerdegegner als nun verantwortlicher Baugesuchsteller zum einen nicht alle für die Prüfung der Planänderung unerlässlichen Angaben gemacht hat. Zum anderen ihn die Baubewilligungsbehörden in der Folge nicht aufgefordert haben, die fehlenden Angaben nachzuliefern. Ebenso ist eine hinlängliche Prüfung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 lit. a und c RPV unterblieben. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…) |"}