{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-235_2015-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10479", "Checksum": "3e2bfacf128aa6cc4e0006c902677de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 07.07.2015 7H 14 235\nRegeste:\nNotwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung hat sich das ehemalige Verwaltungsgericht resp. der Regierungsrat des Kantons Luzern wiederholt mit der Frage der Heilungsmöglichkeit bei Vorliegen des besagten Mangels befasst. Noch unter Geltung des alten Luzerner Baugesetzes (BauG) entschied der Regierungsrat, dass die diesbezügliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, wenn den Parteien in diesem Verfahren die vorenthaltenen Akten zur Verfügung stehen, sie hierzu Stellung beziehen können und die Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis hat (LGVE 1989 III Nr. 19). Nach Inkrafttreten des PBG hat das ehemalige Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Heilung einer unterlassenen Nichtneuauflage einer Planänderung unter dem Aspekt der Gehörsverletzung vorerst offen gelassen. Aufgrund der gegebenen Umstände hatte es nicht zu prüfen, ob die allfällige Kenntnisgabe der Planänderung an die Einsprecher an der Einspracheverhandlung zu einer Heilung führen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4d). Später dann hat es die Heilung der Gehörsverletzung wegen Nichtneuauflage einer Planänderung klar verneint, da der Gemeinderat über die Baubewilligung entschieden hatte, ohne vorher den Einsprechern Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme zu den Planänderungen zu geben (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 105 vom 26.7.2010 E. 2d). In Abweichung der – eingangs erwähnten – Rechtsprechung zum BauG ist damit eine Heilung des besagten Mangels im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Eine solche kommt nur in Frage, wenn die Dritten bereits im Einspracheverfahren – sei es an der Einspracheverhandlung, sei es schriftlich – über die Planänderung hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und sie die Möglichkeit hatten, sich zu dieser Änderung zu äussern. Inwieweit vorliegend die Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren und vor Erteilung der Baubewilligung die Gelegenheit hatten, hinreichend von den Planänderungen Kenntnis zu erhalten und sich auch hierzu zu äussern, womit eine Heilung der Nichtneuauflage unter dem Aspekt der Gehörsverletzung hätte erfolgen können, kann offen gelassen werden, nachdem eine Mangelheilung aus anderen, nachstehend zu erläuternden Gründen nicht in Frage kommen kann.\n3.5. Wie ausgeführt, dient das Auflage- und Einspracheverfahren unter anderem der näheren Abklärung des Baugesuchs, indem Dritte von der Planänderung Kenntnis erhalten und mit der Einsprache die Behörde auf diesbezügliche Mängel hinweisen, welche dann näher zu prüfen sind und sonst allenfalls nicht beachtet worden wären (E. 3.2 vorstehend).\n3.5.1. Vorliegend ergibt sich hierzu zum einen, dass der Beschwerdegegner in seiner Plananpassung vom 22. April 2014 nicht alle notwendigen Angaben gemacht hat, welche zur vertieften Prüfung dieser Änderung im Hinblick auf die Erteilung der Baubewilligung erforderlich gewesen wären. In seinem Schreiben vom 22. April 2014 legt er zwar dar, welche drei Änderungen vorgenommen werden sollen. Diesem Schreiben hat er aber das unveränderte Baugesuchsformular der Betriebsgemeinschaft B-A vom 11. Februar 2013 beigelegt. Die geplanten Änderungen gehen daher im Einzelnen – soweit überhaupt möglich – nur aus den angepassten Plänen hervor, welche dem besagten Schreiben ebenfalls beigelegt wurden, was nicht genügen kann.\nNamentlich fehlen grundlegende Angaben zu den ungefähr zu erwartenden Baukosten, nachdem dem nicht angepassten Baugesuchsformular nach wie vor Baukosten von total Fr. 1'110'000.-- entnommen werden müssen. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag die Kosten für den zwischenzeitlich fallen gelassenen Schweinemaststall mitbeinhalten. Eine Aussage über die Baukosten des geänderten Projekts liegt damit nicht vor. Nicht anders verhält es sich mit den Angaben zur Nutzfläche des Betriebs, nachdem dem unveränderten Baugesuchsformular nur Angaben zur Betriebsgemeinschaft B-A (Nutzfläche von total 29,63 ha) entnommen werden können und keine zum nun noch massgeblichen Betrieb des Beschwerdegegners. Des Weiteren fehlen auch aktualisierte Angaben zum Bedarf von Remiseflächen. Das vom Beschwerdegegner der Projektanpassung beigelegte Schreiben vom 8. März 2014 wurde vor dieser Änderung verfasst und bezieht sich auf den Remisenbedarf der Betriebsgemeinschaft B-A Daraus geht insbesondere hervor, dass A auf seinem Betrieb bis anhin über keine nutzbare Remisefläche verfügte (die bestehende Remise wird als Tiefstreue und für die Kälbermast genutzt), womit der Bedarf an Remisefläche der Betriebsgemeinschaft nachdrücklich unterstrichen werden soll. Der Beschwerdegegner hingegen verfügt bereits heute über Remiseflächen von rund 100 m2. Schliesslich fehlt auch ein Betriebskonzept in dem Sinn, dass der Beschwerdegegner erläutern würde, inwieweit es für die längerfristige Sicherung der betrieblichen Existenz seines Betriebs und nicht mehr der Betriebsgemeinschaft an-gezeigt ist, die geplanten Bauten zu erstellen. Dabei hätte der Beschwerdegegner insbesondere darstellen sollen, wie er plant, von der Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen mit deren Maschinen abzukommen und diese mit eigenen, in der Remise einzustellenden Maschinen selbst vorzunehmen; dies namentlich vor dem Hintergrund, dass er selbst vorbringt, mit der Tierhaltung und der ausserbetrieblichen Tätigkeit bereits ausgelastet zu sein. Inwieweit nun beim Beschwerdegegner alleine mit seinem Betrieb Bedarf für die unverändert geplante Remise besteht, bleibt somit im Dunkeln."}