{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-235_2015-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10479", "Checksum": "3e2bfacf128aa6cc4e0006c902677de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 07.07.2015 7H 14 235\nRegeste:\nNotwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\nDer Verzicht auf den Bau des Schweinemaststalls stellt vordergründig einen ohne weiteres möglichen Verzicht auf einen Teil des geplanten Bauprojekts dar. Zu beachten ist indes, dass dieser Verzicht gleichzeitig mit dem Ausstieg von A aus dem Bauprojekt und der Auflösung der Betriebsgemeinschaft, welche die zu erstellenden Gebäude hätte nutzen sollen, verbunden ist. Für die geplanten verbleibenden Objekte tritt fortan nur noch der Beschwerdegegner mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Nutzniesser auf. Für Bauten innerhalb der Bauzone würde die Änderung des zukünftigen Nutzers einer Baute eine unbedeutende Projektanpassung darstellen, da es hier für die Bewilligungserteilung in aller Regel nicht auf seine Person ankommt. Anders verhält es sich hingegen bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzone. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur dann zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Nebst der Beachtung anderer Voraussetzungen darf eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone daher nach Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nur erteilt werden, wenn die geplante Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (vgl. hierzu auch Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a RPG N 13 und 21 ff.). Zudem muss gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV die betriebliche Existenz längerfristig gesichert sein um zu vermeiden, dass keine unnötigen neuen Bauten bewilligt werden, die dann nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Daher kann es u.U. notwendig sein, dass der Gesuchsteller ein Betriebskonzept vorlegt (BGer-Urteil 1A.177/2003 vom 22.10.2003). Daraus erhellt, dass in der Landwirtschaftszone die Erteilung einer Baubewilligung nicht nur projekt-, sondern auch personenbezogen ist, da das erwähnte Kriterium der Notwendigkeit nur im Zusammenhang mit dem künftigen Nutzer resp. dessen Betrieb beurteilt werden kann. Eine betriebsbezogene Betrachtung ist diesbezüglich unabdingbar (BGer-Urteil 1A.110/2001 vom 4.12.2001 E. 4). Wechselt nun – wie vorliegend – der künftige Nutzer der geplanten Bauten in der Weise, dass nicht mehr die Betriebsgemeinschaft B-A diese nutzen wird, sondern – zufolge Auflösung dieser Gemeinschaft – der Beschwerdegegner mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb, liegt aufgrund der dargelegten betriebsbezogenen Betrachtung eine wesentliche Projektänderung vor, da sich die massgeblichen Verhältnisse derart verändert haben, dass eine komplett neue Prüfung der besagten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich wird.\nAuch in ihrer Gesamtheit erscheinen die drei vorstehend geprüften Projektänderungen nicht mehr nur als unbedeutende Projektanpassung. Das Projekt wird in zweifacher Hinsicht markant baulich angepasst und zusammen mit dem Teilverzicht – mit dem ein wesentlicher Teil des ursprünglichen Vorhabens entfällt – ändert der die geplanten Gebäude nutzende landwirtschaftliche Betrieb. Das Bauvorhaben erscheint dadurch gar als eigentlich neues Projekt, das zwar an die ursprünglichen Pläne anknüpft, aber von seiner ursprünglichen Stossrichtung – A eine Zukunft als Landwirt zu sichern und bisher fehlenden Remiseraum zu realisieren – abgerückt ist und auch in seiner räumlichen Gestaltung – Wahl einer anderen und erhöhten Dachform und neue Gestaltung der Südseite der Remise – andere Wege geht.\nIm Licht der in Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung wäre bei dieser durch die Anpassung vom 22. April 2014 erfolgten nicht mehr unbedeutenden Projektanpassung eine öffentliche Auflage der Projektänderung notwendig gewesen. Indem dies nicht vorgenommen wurde und die Projektanpassung den bereits bestehenden Einsprechern nur brieflich zugestellt wurde – wobei der Umfang der Zustellung umstritten ist –, leiden die beiden vorinstanzlichen Entscheide an einem Verfahrensmangel.\n3.4. Liegt – wie vorstehend in Erwägung 3.3 festgestellt – ein Verfahrensmangel im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage bei wesentlichen Planänderungen vor, stellt sich die Frage, ob dieser Mangel geheilt werden kann, so dass der angefochtene Entscheid nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist."}