{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-235_2015-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10479", "Checksum": "3e2bfacf128aa6cc4e0006c902677de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 07.07.2015 7H 14 235\nRegeste:\nNotwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\nGemäss § 202 PBG ist für jede Abweichung von den genehmigten Plänen das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht (Abs. 2). Das PBG beantwortet die Frage nach der Wiederholung eines Baubewilligungsverfahrens nach Planänderungen nicht ausdrücklich. Insbesondere ist § 202 Abs. 2 PBG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, handelt doch diese Bestimmung von Änderungen genehmigter Pläne, also von Änderungen bzw. Abweichungen, nachdem bereits in einer Baubewilligung Pläne für verbindlich erklärt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) ist indes – je nach Verfahrensstadium – die Planauflage zu wiederholen, falls zufolge der Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (d.h. nicht verbindlich erklärten) Plänen Rechte Dritter oder öffentliche Interessen tangiert werden. Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, verlangen demgegenüber keine Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens (§ 202 Abs. 3 PBG). Diesbezüglich können Pläne modifiziert werden, ohne dass derartige unbedeutende Abweichungen zwingend eine Wiederholung der öffentlichen Auflage notwendig machen (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 105 vom 26.7.2010 E. 2c/cc, V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4b/bb, V 99 144 vom 4.4.2000 E. 2b). Unterliegen die beantragten Planänderungen einer Bewilligungspflicht, so hat eine öffentliche Auflage auf jeden Fall zu erfolgen, damit Dritte mit schutzwürdigen Interessen ihre Rechte wahrnehmen können. Besteht ein Bauprojekt aus verschiedenen Teilen und verzichtet der Bauherr auf die Ausführung einzelner Teile, so ist dies ohne weiteres möglich, da keine Baupflicht besteht. Diesfalls ist kein schutzwürdiges Interesse mehr gegeben und die Baubewilligungsbehörde hat hierüber nicht mehr zu befinden (Berner, Luzerner Bau- und Planungsrecht, Bern 2012, N 1055).\n3.3. Die vorliegend in Frage stehende Planänderung wurde dem Gemeinderat Z vom Beschwerdegegner am 22. April 2014 zugestellt. Sie sieht im Wesentlichen drei Änderungen am bisherigen Projekt vor. Es sollen – gemäss seinen Ausführungen – auf Wunsch des Heimatschutzes kleine Veränderungen an der Dach- und Gebäudeform vorgenommen werden. Auf der Südseite soll eine Stützmauer errichtet werden, um Platz zu schaffen für das Verladen der Ferkel ohne Benützung des Trottoirs. Der Maststall von A soll nicht mehr realisiert werden. Implizit und in Verbindung mit der bereits früher erfolgten Erklärung und Kündigung von A sowie der Mitteilung des Beschwerdegegners ergibt sich dabei, dass nicht mehr die nun aufgelöste Betriebsgemeinschaft B-A das Bauprojekt realisieren will, sondern – abgesehen von den Terrainanpassungen auf Grundstück Nr. z von A – der Beschwerdegegner.\nDiese Änderungen können sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeweils isoliert betrachtet nicht mehr als nur unbedeutende Abweichungen vom ursprünglichen Bauprojekt angesehen werden.\nDie Veränderungen an der Dach- und Gebäudeform nach den Wünschen des Heimatschutzes führen insbesondere dazu, dass die Remise nicht mehr ein reines Pultdach aufweisen soll, sondern vielmehr ein einhüftiges Satteldach. Eine solche Änderung der Dachform ist sehr augenfällig und für den geplanten Neubau der Remise prägend. Eine nur unbedeutende Abweichung vom ursprünglichen Projekt liegt bei einer solchen Änderung der Dachform klar nicht mehr vor. Hinzu kommt, dass die Firsthöhe der Remise erhöht wurde. In welchem Umfang genau kann den dem Gericht nur in stark verkleinerter und teilweise unvermasster Form eingereichten Plänen nicht entnommen werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen für ein Baugesuch vgl. § 55 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL 736]). Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung handelt es sich hierbei um eine Erhöhung von 40 cm.\nDer nun geplante Bau einer Stützmauer auf der Südseite der Remise soll sich über den grössten Teil der Gebäudelänge erstecken und rund 20 Meter betragen. Die genaue Höhe dieser Stützmauer ist aus den vom Beschwerdegegner aufgelegten Plänen ebenfalls nicht ersichtlich. Fest steht aber, dass sie an der höchsten Stelle die Höhe des Untergeschosses und damit rund 2,5 Meter erreichen soll. Diese Stützmauer soll den bisher geplanten, abfallenden Grünstreifen in diesem Bereich ersetzen. Auch diese Änderung kann nicht mehr als nur unbedeutende Abweichung vom ursprünglichen Projekt angesehen werden. Eine Stützmauer im geplanten Umfang anstelle eines abfallenden Grünstreifens auf der Südseite der Remise hat einen prägenden Einfluss auf das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudekomplexes."}