{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-235_2015-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10479", "Checksum": "3e2bfacf128aa6cc4e0006c902677de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 07.07.2015 7H 14 235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 07.07.2015 7H 14 235\nRegeste:\nNotwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3).\r\nVoraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). | § 202 PBG | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bauen ausserhalb der Bauzonen |\n| Entscheiddatum: | 07.07.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 235 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | § 202 PBG |\n| Leitsatz: | Notwendigkeit der Neuauflage von Planänderungen, insbesondere bei Auflösung einer Betriebsgemeinschaft (E. 3.2-3.3). Voraussetzungen zur Heilung eines Verfahrensmangels im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Nichtneuauflage von wesentlichen Planänderungen (E. 3.4-3.5). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht nicht eingetreten (1C_431/2015 vom 14.3.2016). | |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3. (…)\n3.1. Die Beschwerdeführer rügen zum einen, im April 2014 habe die Bauherrschaft (B; Beschwerdegegner) die Dachform der Remise angepasst. Die neuen Pläne seien den Einsprechenden (Beschwerdeführer) aber nicht zugänglich gemacht worden. Aus den zur Verfügung stehenden Plänen gehe die Dachform nicht hervor. Zudem habe A sein Baugesuch zurückgezogen und die Betriebsgemeinschaft per 31. Dezember 2014 gekündigt. Er habe daher kein Interesse mehr an der Baubewilligung. Durch den Rückzug des Baugesuchs bleibe unklar, welche Bauten realisiert und welche nicht umgesetzt würden. Dies erweise sich als problematisch, da in der Landwirtschaftszone nur unentbehrliche Bauten realisiert werden dürften, was vorliegend unklar bleibe. Mit dem Verzicht auf den Neubau eines grossen Schweinemaststalls liege nicht nur eine marginale Projektänderung vor. Es sei auch unklar, weshalb der verbleibende Baugesuchsteller noch eine sehr grosse Remise brauche. Die Remisegrösse hätte damit auf jeden Fall angepasst werden müssen. Schliesslich sei auch unklar, was der Baugesuchsteller mit der neuen Stützmauer machen wolle und wie diese aussehen solle.\nDer Beschwerdegegner hält dem entgegen, die zuletzt angepassten Pläne datierten vom 22. April 2014 und seien den Beschwerdeführern am 5. Mai 2014 zugestellt worden. Für diese Pläne habe nicht nochmals ein Auflageverfahren durchgeführt werden müssen. Es sei gerade der Sinn des Einspracheverfahrens, dass Anpassungen am Projekt vorgenommen werden könnten. Der Verzicht auf die Ausführung des Schweinemaststalls stelle ein Teilrückzug dar, was ohne weiteres möglich sei und an der Aktivlegitimation nichts ändere. Eine Rechtsunsicherheit sei dadurch nicht entstanden.\nDie Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) liess sich zu den diesbezüglichen Vorhaltungen der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Der Gemeinderat Z entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführer, diese seien am 5. Mai 2014 über die Projektänderung, d.h. über die geringfügigen Anpassungen des Remisebaus informiert worden und es sei darauf hingewiesen worden, dass die Originalpläne auf der Gemeindeverwaltung zur Einsicht aufliegen würden. A habe sein Baugesuch bezüglich des Schweinemaststalls zurückgezogen. Auf telefonische Rückfrage hin habe er bestätigt, dass er an der Geländeanpassung festhalte. Er sei daher zu Recht weiterhin als Baugesuchsteller aufgeführt worden.\n3.2. Nach § 193 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) ist das Baugesuch öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen, sodass die potenziell Beschwerdeberechtigten ihre Parteirechte wahren können (LGVE 1999 II Nr. 11 E. 3a). Die Information dient gleichermassen der entscheidenden Baubehörde. Denn bei Prüfung der Regelkonformität nimmt sie Mängel eines Bauvorhabens oft erst auf Intervention Dritter wahr (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl. 2008, S. 332). Bekanntmachung und Auflage müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen. Die Baubehörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten und Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (LGVE 1998 II Nr. 13 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 366 vom 2.9.2009 E. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 52 E. 2b)."}