Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR führt zur Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin wird der Vorinstanz überarbeitete Baupläne einreichen müssen. Dabei ist auch die Einhaltung der Fassadenhöhe zu überprüfen, die im genehmigten Projekt – entgegen der vorstehenden Ausführungen – nicht entlang der den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern gemessen wurde. Diese wird vielmehr wie erwähnt in ihrer Mitte zwischen dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche respektive bei Flachdachbauten wie hier bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer (§ 122 Abs. 4 Anhang PBG) gemessen.