Solches gilt es auch unter Beachtung der Rechtsgleichheit zu vermeiden. Bezogen auf das streitbetroffene Bauvorhaben ergibt eine nur rudimentäre Berechnung der ÜZ eine solche von deutlich über 0,2 (aGSF 3'216 m2 ./. ca. 56 m2 Grünzone [vgl. dazu Figur 8.1 in den Skizzen Anhang 2 zur IVHB; Botschaft B 62 S. 86] = 3'160 m2, aGbF ca. 768 m2 [2 x 27,25 m x 14,10 m], ergibt eine ÜZ von ca. 0,24). Ob eine ÜZ in dieser Höhe in der Wohnzone A – der gemäss Art. 7 BZR am lockersten zu überbauenden Bauzone mit der tiefsten AZ und talseitigen Fassadenhöhe – bei der Umsetzung des neuen Rechts in das kommunale Recht erwünscht ist, ist dem Gesetzgeber zu überlassen. 4.3.5. Die Verletzung von Art.