Eine solche doppelte Bevorteilung der Bauherrschaft, die letztlich zu Lasten der Nachbarschaft und damit der Beschwerdeführer geht, erweist sich offensichtlich als unzulässig. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass mit der von der Vorinstanz und dem BUWD praktizierten Rechtsanwendung in der Übergangsfrist gemäss § 224 PBG Bauten entstehen, die weder nach altem aber weiter geltendem noch nach neuem Recht – gültig nach entsprechender Umsetzung im kommunalen Recht – bewilligungsfähig (gewesen) wären. Solches gilt es auch unter Beachtung der Rechtsgleichheit zu vermeiden.