35 Abs. 2 lit. a BZR geforderten Rücksprung des Attikageschosses, da dabei von der Definition der Fassadenflucht nach § 112a Abs. 2 lit. e PBG ausgegangen wird (nach weiter geltendem bisherigen Recht wäre – wie dargestellt – von der Fassade entlang des Baukörpers ohne die Terrassen auszugehen). Eine solche doppelte Bevorteilung der Bauherrschaft, die letztlich zu Lasten der Nachbarschaft und damit der Beschwerdeführer geht, erweist sich offensichtlich als unzulässig.