Da die Terrassen des Bauvorhabens unbestritten nicht als vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG zu qualifizieren sind, liegen sie innerhalb des für die Ermittlung der Fassadenflucht massgeblichen Baukörpers, womit ihre Flächen bei der Berechnung der ÜZ zu den aGbF zählen. Zusammenfassend und vereinfacht gesagt: Bei der Berechnung der AZ bleiben die Terrassenflächen des beschwerdegegnerischen Bauvorhabens unberücksichtigt, bei der Berechnung der ÜZ nach neuem Recht wären sie hingegen zu berücksichtigen.