Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Abs. 3). Als anrechenbare Gebäudefläche aGbF gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 12 Abs. 2 PBV). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. f PBG) und die Fassadenflucht wiederum ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. e Satz 1 PBG).