Mit dem revidierten PBG wird die Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt, d.h. das neue Recht kennt die Ausnützungsziffer nicht mehr und die Gemeinden haben in ihren BZR die AZ durch die ÜZ zu ersetzen (vgl. § 23 PBG). Die ÜZ ist nach § 25 PBG das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF; vgl. auch § 12 PBV). Zur aGSF gehören nach § 11 PBV die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile (Abs. 1). Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet (Abs. 2). Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Abs. 3).