Die projektierten Mehrfamilienhäuser liegen in der Wohnzone A (W-A), in der eine Ausnützungsziffer von 0,3 gilt. Die Vorinstanz errechnete unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 Anhang PBV anrechenbare Geschossflächen von 961,85 m2. Dies bei einer zulässigen Geschossfläche von 964,80 m2 (anrechenbare Grundstücksfläche 3'216 m2 x 0,3 AZ). Mit dem revidierten PBG wird die Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt, d.h. das neue Recht kennt die Ausnützungsziffer nicht mehr und die Gemeinden haben in ihren BZR die AZ durch die ÜZ zu ersetzen (vgl. § 23 PBG).