Anhang PBV). Da gemäss § 9 Abs. 1 Anhang PBV zu den anrechenbaren Geschossflächen nur diejenigen des abgeschlossenen Raums zählen, bleiben die Flächen von offenen Balkonen oder Terrassen – egal, ob sie als vorspringende Gebäudeteile nach § 120 Abs. 3 Anhang PBG zu qualifizieren sind oder nicht – bei der Ausnützungsberechnungen in aller Regel unberücksichtigt. Somit auch die drei bis fast sechs Meter tiefen Terrassen des streitbetroffenen Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin. Die projektierten Mehrfamilienhäuser liegen in der Wohnzone A (W-A), in der eine Ausnützungsziffer von 0,3 gilt.