In § 9 Anhang PBV wird festgehalten, welche Geschossflächen eines Gebäudes dabei grundsätzlich als anrechenbar gelten und in § 10 Anhang PBV wird in einer abschliessenden Aufzählung aufgelistet, welche Flächen des abgeschlossenen Raums von dieser Anrechnung ausgenommen sind. Gemäss dessen Absatz 2 bleiben bei Minergie-zertifizierten Gebäuden oder wenn mindestens 75 % des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt wird, 5 % der anrechenbaren Geschossflächen unberücksichtigt.