Die Gemeinde Kriens verwendet in ihrem BZR – wie unter bisherigem Recht in den meisten Gemeinden üblich – als Nutzungsziffer die Ausnützungsziffer (AZ). Die Ausnützungsziffer berechnet sich gemäss § 8 Anhang PBV aus den anrechenbaren Geschossflächen dividiert durch die anrechenbare Grundstücksfläche. In § 9 Anhang PBV wird festgehalten, welche Geschossflächen eines Gebäudes dabei grundsätzlich als anrechenbar gelten und in § 10 Anhang PBV wird in einer abschliessenden Aufzählung aufgelistet, welche Flächen des abgeschlossenen Raums von dieser Anrechnung ausgenommen sind.