BZR verletzt. 4.3.4. An dieser Stelle ist auf die in E. 3 behandelte Frage zurückzukommen, ob die Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG bereits anwendbar sind und an diese die Rechtsfolgen gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV geknüpft werden können. Denn anhand des konkreten Bauvorhabens kann nun nach den vorstehenden Ausführungen aufgezeigt werden, dass es sich dabei um eine Frage nicht nur theoretischer Natur handelt, sondern dass die Art der Beantwortung derselben erhebliche Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehende E. 3.2.4.2 am Ende): Die Gemeinde Kriens verwendet in ihrem BZR – wie unter bisherigem Recht in den meisten Gemeinden üblich – als Nutzungsziffer die Ausnützungsziffer (AZ).