BZR einhalten. Die Bestimmung legt fest, dass im Gelände mit mehr als 15 % Neigung für das Geschoss, das über die zonengemäss zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausreicht, talseitig ein Rücksprung einzuhalten ist, abgehend im Winkel von 45° ab talseitig zulässiger Fassadenhöhe. Unbestritten weisen die geplanten Gebäude ab der Terrassenbrüstung betrachtet einen entsprechenden Rücksprung auf, nicht aber ab dem äussersten Punkt der massgebenden Fassade, welche wie dargelegt, entlang der Aussenmauern der Wohnräume verläuft. Damit wird Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR verletzt.