35 Abs. 2 lit. b BZR insoweit eine Höhenvorgabe, als in Geländen – wie vorliegend – mit mehr als 15 % Neigung der höchste Punkt des Gebäudes nicht mehr als 2,50 m über die zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausragen darf. Da der angefochtene Entscheid von einem falschen Fassadenbegriff ausgeht, verfangen die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht, wonach die geplanten Häuser Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR einhalten.