Als Fassaden der geplanten Gebäude gelten damit die Aussenmauern der abgeschlossenen Wohnräume (vgl. auch Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 2). Dies bedeutet für das zu beurteilende Bauvorhaben, dass die Fassadenhöhe – entgegen der Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin – nicht beim Abschluss der Balkone resp. Terrassen, sondern an den den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern zu messen ist. 4.3.3. Das betroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Kriens in der Wohnzone A (W-A). Nach Art. 7 BZR ist für diese eine maximale talseitige Fassadenhöhe von 7 m vorgesehen. Sodann enthält die Dachnorm von Art. 35 Abs. 2 lit.