Jede Berechnungsweise hängt davon ab, welche Bauteile rechtlich als Fassade einzuordnen sind, wobei auf deren Funktion und Zweck in der Umsetzung der Bauordnung abzustellen ist. Wie bereits unter E. 3.2.6 festgehalten, handelt es sich bei den streitbetroffenen Balkonen resp. Terrassen des Bauvorhabens um vorspringende Gebäudeteile im Sinn des bisherigen und für die Gemeinde Kriens weiter geltenden Rechts. Als Fassaden der geplanten Gebäude gelten damit die Aussenmauern der abgeschlossenen Wohnräume (vgl. auch Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 2).