1999, S. 163). Im Zusammenhang mit allgemeinen Abstandsvorschriften ist grundsätzlich die horizontale Lage der Fassade massgebend, die wiederum als Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung definiert wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 288 vom 24.6.2009 E. 4a/cc; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 855). Für die Berechnung der Fassadenhöhe ist jedoch die vertikale Betrachtungsweise relevant. Jede Berechnungsweise hängt davon ab, welche Bauteile rechtlich als Fassade einzuordnen sind, wobei auf deren Funktion und Zweck in der Umsetzung der Bauordnung abzustellen ist.