Dies deckt sich im Übrigen mit Art. 7 BZR, wonach die talseitige Fassadenhöhe nach § 122 Abs. 4 PBG (inzwischen: Anhang PBG), festgelegt wurde. Danach ist unter der Fassadenhöhe jene Grösse zu verstehen, die – gemessen in ihrer Mitte – zwischen dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche liegt (vgl. dazu Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 7), wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mit zu berücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen.