Damit ist für die Ermittlung der Fassadenhöhe im zu beurteilenden Fall weiterhin auf die im Anhang des PBG enthaltene Definition von § 122 Abs. 4 abzustellen; jene von § 139 Abs. 3 PBG (welche bei der Bestimmung der Fassadenhöhe auf die Fassadenflucht und damit auf das massgebende [= natürlich gewachsene] und nicht auf das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain abstellt) sowie die weiteren Begriffe und Messweisen von § 112a Abs. 2 PBG sind hingegen unbeachtlich. Dies deckt sich im Übrigen mit Art. 7 BZR, wonach die talseitige Fassadenhöhe nach § 122 Abs. 4 PBG (inzwischen: Anhang PBG), festgelegt wurde.