Soweit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf die Bestimmung von § 139 Abs. 3 PBG sowie die zugehörigen Definitionen und Messweisen von § 112a Abs. 2 PBG abstellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Bestimmung zur Definition der Fassadenhöhe wurde im Zug der eingangs erwähnten PBG-Revision geändert, wobei die neue Definition für die Gemeinde Kriens noch nicht in Kraft ist (vgl. Fussnote 32 zu § 139 PBG und vorstehende E. 3.2.5). Wie ebenfalls unter E. 3 ausführlich dargestellt, trat § 112a Abs. 2 PBG zwar per 1. Januar 2014 in Kraft, konkrete Wirkung zeitigt dieser aber – abgesehen von lit. j sowie lit.