Da die Loggien (recte: Balkone/Terrassen) keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG bildeten, verlaufe die Fassadenflucht unmittelbar vor den Brüstungsbändern. Damit würden die Höchstmasse gemäss Art. 7 resp. Art. 35 Abs. 2 BZR eingehalten. 4.3. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, entlang welcher Eckpunkte die für die Berechnung der Fassadenhöhe massgebende Fassade verläuft. Dies ist vorab zu klären. 4.3.1. Soweit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf die Bestimmung von § 139 Abs. 3 PBG sowie die zugehörigen Definitionen und Messweisen von § 112a Abs. 2 PBG abstellen, kann ihnen nicht gefolgt werden.