Damit sei die 45°-Rücksprunglinie korrekt bemessen und eingehalten. Die Vorinstanz hält bezüglich der massgebenden Fassadenhöhe fest, der im Anhang A der BZV enthaltenen Skizze könne entnommen werden, dass die talseitige Fassadenhöhe ab Fassadenflucht zu messen sei. Sodann werde die Fassadenhöhe gestützt auf § 139 Abs. 3 PBG als der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie definiert. Da die Loggien (recte: Balkone/Terrassen) keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG bildeten, verlaufe die Fassadenflucht unmittelbar vor den Brüstungsbändern.