PBG die zulässige Fassadenhöhe überschritten wäre. 4.2. Dem Einwand der Beschwerdeführer, der Rücksprung abgehend in einem Winkel von 45° sei beim vorliegenden Bauvorhaben nicht eingehalten, widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie darauf hinweist, dass die Terrassen der beiden Häuser keine vorspringenden Gebäudeteile darstellten und die für die Bemessung der talseitigen Fassadenhöhen massgebende Fassadenflucht nicht entlang der äussersten Punkte der geschlossenen Wohnräume der Gebäude verlaufe. Dies entspreche auch § 112a Abs. 2 lit. h PBG. Damit sei die 45°-Rücksprunglinie korrekt bemessen und eingehalten.