Balkone, wie vorliegend der Fall, umgangen werden. Würde die Fassadenhöhe bei der eigentlichen Hauptfassade gemessen, überschritten die als Attikageschoss bezeichneten Geschosse bei beiden Häusern die Rücksprunglinie von 45°. In ihrer Eingabe vom 15. September 2015 vertreten und begründen die Beschwerdeführer zudem die Ansicht, dass selbst bei einer Anwendung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG die zulässige Fassadenhöhe überschritten wäre.