Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die geplante Fassadenhöhe. Dass die talseitigen Fassadenhöhen der beiden Häuser und damit auch der Rücksprung von 45° (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. a BZR) bei den Brüstungen der 3 m vorspringenden Terrassen gemessen worden seien, widerspreche der in Anhang A der Verordnung zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Kriens vom 11. Juni 2014 (BZV) enthaltenen Skizze. Aus dieser sei erkennbar, dass die Fassadenhöhe bei der eigentlichen Fassade und nicht bei den vorspringenden Gebäudeteilen zu messen sei. Ansonsten könne der Rücksprung durch weit vorspringende Terrassen resp. Balkone, wie vorliegend der Fall, umgangen werden.