Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements], S. 9). Im Rahmen der optischen Betrachtung (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.3.2) der von der Vorinstanz genehmigten Fassadenplänen Nrn. 222-105 bis 107 und des Schnittplans Nr. 222-104 sowie aus der Ausnützungsberechnung (Plan Nr. 222-114) ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei den streitbetroffenen, offen gestalteten und gänzlich nicht zur Ausnützung zählenden Balkonen resp. Terrassen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. d Anhang PBV) um vorspringende Gebäudeteile im Sinn des bisherigen und für die Gemeinde Kriens weiterhin geltenden Rechts handelt. Darauf wird zurückzukommen sein. 4. 4.1. Des Weiteren