Vorspringende Gebäudeteile werden nach bisherigem Recht insbesondere bei der Bemessung des Grenzabstands privilegiert, indem sie nur soweit mitberechnet werden, als ihre Ausladung 1 m übersteigt (§ 120 Abs. 3 Anhang PBG). Eine Ausladung über einen Meter – auch über 1,5 m – hinaus bedeutet jedoch nicht, dass sie deshalb ihre Qualifikation als vorspringende Gebäudeteile verlieren (vgl. Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements [heute: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement] zur Erläuterung des PBG vom 7.3.1989 und der PBV vom 27.11.2001, Beilage zu SRL Nrn. 735 und 736 [nachfolgend: Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements], S. 9).