PBG werden jedoch die Ausmasse in der Tiefe und Länge nicht begrenzt, denn eine Regelung, wie sie das revidierte PBG enthält, wonach als vorspringende Gebäudeteile nur solche gelten, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen und ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG), kennt das noch anwendbare bisherige Recht nicht. Vorspringende Gebäudeteile werden nach bisherigem Recht insbesondere bei der Bemessung des Grenzabstands privilegiert, indem sie nur soweit mitberechnet werden, als ihre Ausladung 1 m übersteigt (§ 120 Abs. 3 Anhang PBG).