Demnach sind Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen usw. als über die Fassade vorspringende Gebäudeteile zu qualifizieren. Entgegen der neuen, aber hier noch nicht einschlägigen Norm von § 112a Abs. 2 lit. h PBG werden jedoch die Ausmasse in der Tiefe und Länge nicht begrenzt, denn eine Regelung, wie sie das revidierte PBG enthält, wonach als vorspringende Gebäudeteile nur solche gelten, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen und ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG), kennt das noch anwendbare bisherige Recht nicht.