Zu prüfen ist mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch, ob es sich bei den Balkonen/Terrassen um vorspringende Gebäudeteile nach den im Anhang angeführten, für die Gemeinde Kriens noch in Kraft stehenden Normen handelt. Denn beim vorspringenden Gebäudeteil handelt es sich um einen Begriff, der bereits im bisherigen und noch weiter geltenden Recht gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV verwendet wurde. Eine (rudimentäre) Definition bzw. Umschreibung des vorspringenden Gebäudeteils findet sich in § 120 Abs. 3 Anhang PBG. Demnach sind Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen usw. als über die Fassade vorspringende Gebäudeteile zu qualifizieren.