PBG bei der Definition der vorspringenden Gebäudeteile im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Anwendung. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die geplanten Balkone/Terrassen die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG verletzen. Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf weitere Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG abstellen, ist darauf, soweit notwendig, in den Erwägungen 4 f. einzugehen. Zu prüfen ist mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch, ob es sich bei den Balkonen/Terrassen um vorspringende Gebäudeteile nach den im Anhang angeführten, für die Gemeinde Kriens noch in Kraft stehenden Normen handelt.