Schliesslich fehlt es auch an einem entsprechenden Beschluss des Regierungsrats des Kantons Luzern (vgl. SRL Nr. 736a) gemäss den einleitenden Hinweisen zum Anhang des PBG. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Gemeinde Kriens anlässlich der Revision des BZR das revidierte PBG im Blick hatte und einzelne Anpassungen danach ausrichtete, denn eine teilweise Ausserkraftsetzung der im Anhang des PBG oder der PBV aufgenommenen bisherigen Bestimmungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch wäre sie zweckmässig. 3.2.6. Nach dem Gesagten findet die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG bei der Definition der vorspringenden Gebäudeteile im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Anwendung.