Denn die Ausrichtung auf die revidierten kantonalen Rechtsgrundlagen, ohne jedoch eine vollständige Anpassung an das neue Recht vorzunehmen, darf nicht dazu führen, dass alte und neue Begriffe und Messweisen in der konkreten Rechtsanwendung miteinander vermischt werden oder gar Normen, die erst mit der gemeindeweisen Inkraftsetzung für Kriens Geltung erlangen, bereits angewendet werden. Dass der Regierungsrat die neuen Bestimmungen für die Gemeinde Kriens in Kraft gesetzt hätte, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht.