Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde Kriens die Gelegenheit ergriff und sich im Rahmen ihrer BZR-Revision von 2013 möglichst am neuen übergeordneten kantonalen Recht orientierte. Dies ist auch insofern unproblematisch, als die Gemeinde im revidierten BZR die neuen Begriffe aus der IVHB wie Fassadenflucht, projizierte Fassadenlinie, massgebendes Terrain – soweit ersichtlich – nicht verwendet.