3.2.5. Damit ist auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung auf den Einwand der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz einzugehen, die Gemeinde Kriens habe mit der Revision des BZR die heute – d.h. gemäss den revidierten PBG und PBV – wesentlichen Aspekte bereits umgesetzt (vgl. Raumplanungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Sie stützen sich deshalb im vorliegenden Fall nicht nur bezüglich der Definition der vorspringenden Gebäudeteile, sondern auch für die Messweise der Fassadenhöhe auf das revidierte PBG und zwar auf § 139 Abs. 3 PBG (vgl. nachfolgende E. 4).