Nach dem Gesagten kommen die Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG, trotz dessen unmittelbarer Inkraftsetzung, unter Beachtung der in E. 3.2.3 genannten Ausnahmen erst dann zur Anwendung, wenn die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2 erster Abschnitt) durch den Regierungsrat nach einer entsprechenden BZR-Revision gemeindeweise in Kraft gesetzt wurden. Ist dies – wie für die Gemeinde Kriens – noch nicht der Fall, sind für Definition und Rechtsfolge der Begriffe und Messweisen die in den Anhängen 1 des PBG und der PBV enthaltenen Bestimmungen auch bei der Anwendung kommunalen Rechts massgebend. 3.2.5.