Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben anstelle der Normen des Titels 3 die bisherigen Bestimmungen anwendbar, welche im Anhang 3 der BauV aufgelistet sind (vgl. https://www.ag.ch/de/bvu/bauen/baurecht/bauverordnung/Bauverordnung_1.jsp). 3.2.4.4. Nach dem Gesagten kommen die Definitionen von ยง 112a Abs. 2 PBG, trotz dessen unmittelbarer Inkraftsetzung, unter Beachtung der in E. 3.2.3 genannten Ausnahmen erst dann zur Anwendung, wenn die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2 erster Abschnitt) durch den Regierungsrat nach einer entsprechenden BZR-Revision gemeindeweise in Kraft gesetzt wurden.