Der Kanton Aargau setzte die Baubegriffe und Messweisen der IVHB im Titel 3 "Baubegriffe und Messweisen" (§§ 16-31) seiner Bauverordnung (BauV AG) um. Die Paragrafen dieses ganzen dritten Titels sind in einer Gemeinde erst anwendbar, wenn diese ihr kommunales Recht (allgemeiner Nutzungsplan) der IVHB angepasst hat, wofür ebenfalls eine zehnjährige Frist gilt (vgl. § 64 BauV AG). Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben anstelle der Normen des Titels 3 die bisherigen Bestimmungen anwendbar, welche im Anhang 3 der BauV aufgelistet sind (vgl. https://www.ag.ch/de/bvu/bauen/baurecht/bauverordnung/Bauverordnung_1.jsp).