Darauf wird in E. 4.3.4 zurückzukommen sein. 3.2.4.3. Dass die dargelegte übergangsrechtliche Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und Vorgehensweise im Rahmen der Harmonisierung der Baubegriffe zudem nichts Aussergewöhnliches ist, zeigt eine Rechtsvergleichung mit dem Kanton Aargau, der dem Konkordat IVHB im Jahr 2010 beigetreten ist. Der Kanton Aargau setzte die Baubegriffe und Messweisen der IVHB im Titel 3 "Baubegriffe und Messweisen" (§§ 16-31) seiner Bauverordnung (BauV AG) um.