Ein Drittes gibt es nicht. Die Auffassung des BUWD – mit der Aufteilung von Definition nach neuem Recht und der Rechtsfolge nach altem Recht – schafft praktisch, wie ausgeführt, ein drittes nicht zulässiges "(Gemenge)Recht". Zwar kann von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kaum gesprochen werden; es bleibt aber dabei, dass die parallele Anwendung von § 112a Abs. 1 PBG und § 112a Abs. 2 PBG in vielen Fällen zu unlösbaren Widersprüchen führt, die nach einer vernünftigen, am Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung verlangen.