Wesentlich muss sein, dass für Bauherren, Nachbarn und Behörden Volumen und Gestaltung einer Baute im Rahmen des kantonalen und kommunalen Rechts berechenbar bleiben. Die Rechtsauffassung des BUWD, wonach bisheriges Recht und neues Recht gleichsam kombiniert werden können, ist für sich schon fragwürdig. Eine Aufspaltung zwischen Definitionen nach neuem Recht (in der Regel als Element des Tatbestands) und der Rechtsfolgen nach bisherigem Recht scheitert in der Regel daran, dass die Rechtsfolge auf einer Definition oder einer Messweise nach bisherigem Recht beruht. Oder anders gewendet: Baubegriffe und Messweisen lassen sich von der gesetzlichen Bauregel (Rechtsfolge) gar nicht trennen.